Lotteriegesetz

Lotterien von regionaler bis kantonaler Bedeutung können von den zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden in Eigenregie bewilligt werden. Derartige Lotteriespiele werden üblicherweise von kleineren Veranstaltern bei speziellen Anlässen durchgeführt und dienen der finanziellen Unterstützung eines Projekts oder eines Vereins.

Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin haben jährlich entsprechend ihrer Bevölkerungszahl ein bestimmtes Kleinlotterie-Kontingent zur Verfügung.

Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf sogenannte Tombolas. Tombolas sind Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losbeziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.

Tombolas unterstehen ausschliesslich kantonalem Recht und können von den Kantonen zugelassen, beschränkt oder untersagt werden (Art. 2 Lotteriegesetz).

Textquelle: www.comlot.ch/de/themen-infos/kleinlotterien-tombolas

 

Wir kennen die kantonalen Gesetze und geben Ihnen gerne Bezugsquellen für Gesuche und Bewilligungen rund um’s Lotteriegesetz an.